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§ 29 MRG
Dieser Paragraf des Mietrechtsgesetzes regelt, wie und wann ein Mietverhältnis endet oder verlängert wird. Er legt insbesondere fest, dass befristete Wohnungsmietverträge schriftlich abgeschlossen werden müssen und eine Mindestdauer von drei Jahren aufweisen müssen, um rechtlich wirksam zu sein.
Zuletzt aktualisiert: 16. März 2026