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Haustiere in der Mietwohnung Österreich: Was darf der Vermieter verbieten?

Immovio12. Juni 20261 Min. Lesezeit
Haustiere in der Mietwohnung Österreich: Was darf der Vermieter verbieten?

Haustiere in der Mietwohnung sind in Österreich ein häufiger Streitpunkt zwischen Vermieter:innen und Mieter:innen. Viele Vermieter:innen gehen davon aus, dass eine Klausel im Mietvertrag ausreicht, um Tierhaltung zu untersagen. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) sieht das jedoch deutlich anders: Pauschale Haustierverbote sind in den meisten Fällen unwirksam. Was das für dich als Vermieter:in bedeutet und was du stattdessen tun kannst, erfährst du hier.

Haustierverbote in Mietwohnungen Österreich: Was der OGH entschieden hat

Der OGH hat in mehreren Grundsatzentscheidungen klargestellt, dass ein generelles Haustierverbot in vorformulierten Mietverträgen (also Formularverträgen, wie sie in der Praxis fast immer verwendet werden) als gröblich benachteiligend gilt und damit unwirksam ist. Das gilt auch dann, wenn dein Mieter oder deine Mieterin den Vertrag unterschrieben hat.

Konkret bedeutet das:

  • Eine Klausel wie "Haustiere sind nicht erlaubt" in einem Standardmietvertrag ist nicht durchsetzbar.
  • Auch ein Genehmigungsvorbehalt ("Haustiere nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieter:in") wurde vom OGH (5Ob24/21h) als unzulässig eingestuft.
  • Selbst ein gezieltes Verbot von Hunden oder Katzen in einem Formularvertrag kann nach einem OGH-Urteil aus 2021 unzulässig sein. Kurz gesagt: Als Vermieter:in hast du bei vorformulierten Mietverträgen sehr wenig Spielraum, Tierhaltung zu verbieten.

Hier weiterlesen: Mietrechtsgesetz (MRG) Österreich: Wann gilt es für deine Wohnung?

Kleintiere: Tierhaltung in der Mietwohnung ohne Regelung

Enthält dein Mietvertrag gar keine Regelung zur Tierhaltung, dürfen Mieter:innen grundsätzlich übliche Haustiere halten. Das betrifft insbesondere:

  • Zierfische im Aquarium
  • Kleine Ziervögel im Käfig
  • Hamster, Meerschweinchen und ähnliche Kleintiere Diese Tiere gelten als ortsüblich und störungsfrei und können selbst durch eine Verbotsklausel im Formularvertrag nicht untersagt werden. Schon die OGH-Entscheidung aus 2010 hat das ausdrücklich festgehalten.

Was du als Vermieter:in trotzdem regeln kannst

Auch wenn pauschale Verbote nicht funktionieren, gibt es Situationen, in denen du als Vermieter:in handeln kannst:

Individuell ausgehandelte Verbote

Wird eine Regelung zur Tierhaltung nicht einfach in einen Standardvertrag gedruckt, sondern individuell und konkret zwischen dir und dem Mieter oder der Mieterin ausgehandelt und schriftlich vereinbart, kann diese unter Umständen wirksam sein. Das setzt voraus, dass es sich um eine echte Einzelvereinbarung handelt und nicht um eine vorformulierte Klausel.

In der Praxis ist das allerdings schwierig nachzuweisen und juristisch angreifbar.

Exotische oder gefährliche Tiere

Giftige Schlangen, gefährliche Reptilien oder sogenannte Listenhunde (kampfkräftige Hunderassen nach jeweiligem Landesrecht) musst du als Vermieter:in nicht dulden. Hier ist ein Verbot rechtlich deutlich einfacher durchzusetzen.

Tierhaltung bei tatsächlichen Störungen

Der stärkste Hebel in der Praxis: Wenn die Tierhaltung zu konkreten Beeinträchtigungen führt (Lärmbelästigung für Nachbar:innen, Geruchsbelästigung, Schäden an der Mietsache), kannst du als Vermieter:in aktiv werden. Nicht gegen die Tierhaltung an sich, aber gegen das störende Verhalten, das damit einhergeht. Allein die Anwesenheit eines Tiers reicht als Kündigungsgrund nicht aus.

Hier weiterlesen: Instandhaltungspflicht Vermieter Österreich: Was muss wer reparieren?

Haustiere in der Mietwohnung Österreich: Was tun, wenn Schäden entstehen?

Wenn ein Haustier in der Mietwohnung nachweislich Schäden verursacht (zerkratzte Böden, Geruch in Wänden, beschädigte Türen), haftet der Mieter oder die Mieterin für diese Schäden. Das ist unabhängig von der Frage, ob die Tierhaltung erlaubt war oder nicht.

Wichtig ist, dass du die Schäden bei der Wohnungsübergabe sauber dokumentierst. Ein gründliches Übergabeprotokoll mit Fotos ist hier dein wichtigstes Instrument.

Hier weiterlesen: Übergabeprotokoll erstellen: So machst du es richtig

Damit du den Überblick über Kommunikation, Protokolle und Vereinbarungen mit Mieter:innen nicht verlierst, helfen Tools wie immovio dabei, alles zentral und nachvollziehbar zu dokumentieren.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Nein, in den meisten Fällen nicht. Der OGH hat entschieden, dass pauschale Haustierverbote in vorformulierten Mietvertragsformularen als gröblich benachteiligend und damit unwirksam gelten. Das trifft auch auf unterschriebene Verträge zu.

Ein pauschales Verbot von Hunden oder Katzen im Formularvertrag ist nach aktueller OGH-Rechtsprechung nicht zulässig. Nur individuell und konkret ausgehandelte Verbote können unter Umständen wirksam sein – das ist jedoch schwierig durchzusetzen.

Du kannst bei konkreten Störungen (Lärm, Geruch, Schäden) gegen das störende Verhalten vorgehen. Gefährliche oder exotische Tiere kannst du untersagen. Pauschale Verbote sind jedoch in der Regel nicht durchsetzbar.

Tierhaltung allein ist in Österreich kein Kündigungsgrund. Erst wenn nachweislich andere Bewohner:innen durch die Tierhaltung erheblich belästigt werden, kann das als Grundlage für eine Kündigung herangezogen werden.

Kleintiere wie Zierfische, Vögel im Käfig oder Hamster gelten als ortsüblich und störungsfrei. Sie können auch durch eine Vertragsklausel nicht wirksam verboten werden.

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