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Schadenersatzforderungen
Schadenersatzforderungen sind rechtliche Ansprüche auf Ausgleich eines erlittenen Schadens, der durch eine andere Person verursacht wurde. In der Immobilienwirtschaft können diese etwa bei Baumängeln, Mietverzug oder Sachbeschädigung entstehen. Ziel ist die Wiedergutmachung, meist durch Geldzahlung, gemäß den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB).
Schlichtungsstelle
Eine Schlichtungsstelle ist eine neutrale Einrichtung zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten, etwa im Miet- oder Wohnungseigentumsrecht. In Österreich sind sie oft bei Gemeinden eingerichtet, um kostengünstige Einigungen bei Themen wie Miethöhe oder Betriebskosten zu erzielen.
Schlüsselübergabe
Die Schlüsselübergabe bezeichnet den formellen Akt, bei dem der Käufer oder Mieter die physische Verfügungsgewalt über eine Immobilie erhält. Mit der Aushändigung der Schlüssel gehen meist auch Gefahr, Nutzen und Lasten sowie die Verantwortung für das Objekt auf den neuen Besitzer über.
Schönheitsreparaturen
Schönheitsreparaturen umfassen einfache Maler- und Tapezierarbeiten zur Behebung gewöhnlicher Abnutzungsspuren, wie das Streichen von Wänden, Decken oder Heizkörpern. In Österreich ist laut Mietrechtsgesetz (MRG) grundsätzlich der Vermieter für die Erhaltung zuständig. Eine Überwälzung dieser Pflicht auf Mieter ist oft nur bei individueller Vereinbarung wirksam.
Solidarhaftung
Die Solidarhaftung bedeutet, dass mehrere Personen gemeinsam für eine gesamte Schuld haften. Ein Gläubiger kann sich aussuchen, von welchem Mitschuldner er den vollen Betrag fordert, wobei die Zahlung eines Partners alle anderen befreit. Im Innenverhältnis erfolgt danach meist ein Regress.
Staffelmieten
Bei einer Staffelmiete wird bereits im Mietvertrag schriftlich festgelegt, dass sich der Mietzins zu bestimmten Zeitpunkten automatisch um einen konkreten Betrag erhöht. In Österreich bietet dies Planungssicherheit, da weitere Erhöhungen (z. B. wegen Wertsicherung) während der Laufzeit ausgeschlossen sind. Die gesetzlichen Mietzinsobergrenzen des Mietrechtsgesetzes (MRG) müssen dabei jedoch stets eingehalten werden.