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Eigenbedarf
Eigenbedarf liegt vor, wenn ein Vermieter eine vermietete Wohnung für sich selbst oder nahe Angehörige (z. B. Kinder, Enkel) zu Wohnzwecken benötigt. Im österreichischen Mietrechtsgesetz (MRG) ist dies ein anerkannter Kündigungsgrund, der jedoch gerichtlich geltend gemacht und streng bewiesen werden muss.
Einkünfte
Im österreichischen Steuerrecht sind Einkünfte der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten aus einer der sieben Einkunftsarten. In der Immobilienwirtschaft betreffen sie vor allem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Gewinne aus Immobilienverkäufen.
eintrittsberechtigte Personen
Eintrittsberechtigte Personen sind nahe Angehörige, die nach dem Tod eines Mieters das Recht haben, in den bestehenden Mietvertrag einzutreten. Laut Mietrechtsgesetz (MRG) zählen dazu Ehegatten, Lebensgefährten, Kinder oder Geschwister, sofern sie bereits zuvor im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.
Eintrittsrecht
Das Eintrittsrecht ermöglicht es nahen Angehörigen (z. B. Ehegatten, Kindern), nach dem Tod eines Mieters in dessen bestehenden Mietvertrag einzutreten. Voraussetzung ist laut Mietrechtsgesetz (MRG) ein gemeinsamer Haushalt und ein dringendes Wohnbedürfnis der eintrittsberechtigten Personen.
Einvernehmliche Auflösung
Die einvernehmliche Auflösung ist eine Vereinbarung zwischen Mieter und Vermieter (oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer), ein Vertragsverhältnis zu einem frei gewählten Zeitpunkt gemeinsam zu beenden. Im Gegensatz zur Kündigung müssen dabei keine gesetzlichen Fristen oder Termine eingehalten werden.
Erhaltungspflicht
Die Erhaltungspflicht bezeichnet die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, eine Immobilie in einem ordnungsgemäßen und sicheren Zustand zu bewahren. Im österreichischen Mietrecht (MRG) trägt primär der Vermieter die Verantwortung für die Erhaltung allgemeiner Teile des Hauses sowie der Außenhaut.
Erhaltungspflichten
Die Erhaltungspflicht bezeichnet die gesetzliche oder vertragliche Aufgabe, eine Immobilie in einem ordnungsgemäßen Zustand zu bewahren. Im österreichischen Mietrecht (MRG) ist primär der Vermieter für die Substanz und allgemeine Teile des Hauses zuständig, um die Brauchbarkeit zu sichern.