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Betriebskostenabrechnung in Österreich: Der Guide für Vermieter

Immovio10. März 20266 Min. Lesezeit
Betriebskostenabrechnung in Österreich: Der Guide für Vermieter

Die Betriebskostenabrechnung gehört zu den Themen, bei denen sich viele private Vermieter:innen unsicher fühlen – zu viele Regeln, zu viele Fristen, zu viele Fallstricke. Dabei ist eine korrekte Abrechnung nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch ein wichtiger Baustein für ein gutes Verhältnis zu deinen Mieter:innen.

In diesem Guide bekommst du einen strukturierten Überblick: Was zählt überhaupt zu den Betriebskosten, welche Fristen gelten in Österreich, und worauf musst du beim Erstellen und Prüfen einer Abrechnung achten? Detailliertere Artikel zu einzelnen Themen folgen – dieser Artikel ist dein Einstieg.


Was ist eine Betriebskostenabrechnung?

Als Vermieter:in trägst du laufend Kosten, die mit dem Betrieb einer Immobilie zusammenhängen – von der Müllabfuhr bis zur Gebäudeversicherung. Diese sogenannten Betriebskosten darfst du unter bestimmten Voraussetzungen auf deine Mieter:innen umlegen. Die Betriebskostenabrechnung ist das Dokument, mit dem du einmal jährlich zusammenfasst, welche Kosten angefallen sind und wie du sie auf die einzelnen Mietparteien aufteilst.

In Österreich ist das Thema im Mietrechtsgesetz (MRG) geregelt – allerdings gilt das MRG nicht für alle Mietverhältnisse gleich. Welche Regeln für dich gelten, hängt direkt davon ab, in welchen Anwendungsbereich dein Objekt fällt.


MRG-Anwendungsbereich: Was gilt für dein Objekt?

Das MRG gilt grundsätzlich für die Miete von Wohnungen, Wohnungsteilen und Geschäftsräumlichkeiten sowie für mitgemietete Haus- oder Grundflächen (z. B. Gärten, Abstellplätze). Einige Mietverhältnisse sind aber teilweise oder zur Gänze ausgenommen. Unterschieden wird zwischen Vollanwendung, Teilanwendung und Nichtanwendung.

Wichtig:

Die Bestimmungen des MRG sind einseitig zwingend – sie können nicht zum Nachteil der Mieter:innen vertraglich abgeändert werden.

Vollanwendung des MRG

Hier greift das MRG in vollem Umfang – inklusive aller Regelungen zu Betriebskosten und Mietzinsbegrenzung. Das betrifft:

  • Altbauten: Mietwohnungen in Gebäuden, die vor dem 1. Juli 1953 errichtet wurden und mehr als 2 Mietgegenstände haben
  • Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden, die vor dem 9. Mai 1945 errichtet wurden (mehr als 2 Mietgegenstände)
  • Geförderte Neubauten: Wohnungen in gefördert errichteten Mietwohnungshäusern mit mehr als 2 Mietgegenständen

Teilanwendung des MRG

Bei Teilanwendung gelten nur ausgewählte MRG-Bestimmungen – konkret die Regeln zu Kaution, Befristung, Kündigungsschutz und Eintrittsrecht im Todesfall. Die Betriebskostenregelungen des MRG gelten hier ausdrücklich nicht. Darunter fallen u. a.:

  • Neubauten (frei finanziert, Baubewilligung nach dem 30. Juni 1953)
  • Vermietete Eigentumswohnungen in Gebäuden mit Baubewilligung nach dem 8. Mai 1945
  • Dachbodenausbauten und Zubauten mit Baubewilligung nach dem 31. Dezember 2001 bzw. 30. September 2006

Nichtanwendung des MRG

Hier gelten statt des MRG die Bestimmungen des ABGB (§ 1090–1121). Es besteht weitgehend Vertragsfreiheit – kein gesetzlicher Kündigungsschutz, keine Mietzinsbegrenzung, keine MRG-Betriebskostenregeln. Betroffen sind:

  • Ein- und Zweiobjekthäuser (bei Mietverträgen ab dem 1. Jänner 2002)
  • Dienstwohnungen
  • Ferienwohnungen und Zweitwohnungen (max. 6 Monate befristet)
  • Heime (Senioren-, Schüler-, Studentenheime etc.)
  • Vermietung durch karitative oder humanitäre Organisationen

Achtung:

Ein- und Zweifamilienhäuser mit Mietvertrag vor dem 1. Jänner 2002 fallen noch in den Teilanwendungsbereich des MRG!

Sonderfall: WGG – Genossenschaftswohnungen

Für Wohnungen von Gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV) gilt das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG). Grundsätzlich sind viele MRG-Bestimmungen sinngemäß anwendbar, jedoch gelten eigene Mietzins- und Entgeltvorschriften. Die MRG-Betriebskostenregeln sind nur teilweise übertragbar – einige Bestimmungen wie Mietzinsreserve oder Verwaltungskosten gelten hier nicht.

Und das Konsumentenschutzgesetz (KSchG)?

Das KSchG kommt zum Tragen, wenn du als Unternehmer:in vermietest – also wenn du mehrere Wohnungen gewerbsmäßig verwaltest. Als Vermieter:in einer einzigen Eigentumswohnung bist du in der Regel noch keine Unternehmerin / kein Unternehmer im Sinne des KSchG. Ab etwa 5 oder mehr Wohnungen – und sofern eine dauerhafte kaufmännische Organisation erforderlich ist (z. B. Hausbesorger, Hausverwaltung, Buchhaltung) – kann das KSchG anwendbar sein und Vertragsklauseln unwirksam machen.


Welche Kosten sind auf Mieter:innen umlegbar?

Im Vollanwendungsbereich des MRG legt § 21 MRG abschließend fest, welche Kosten als Betriebskosten gelten und auf die Mieter:innen umgelegt werden dürfen. Dazu zählen unter anderem:

  • Wassergebühren und Abwassergebühren
  • Müllabfuhr und Kanalräumung
  • Schornsteinfeger und Rauchfangkehrung
  • Beleuchtung von Gemeinschaftsflächen
  • Versicherungsprämien (Feuer, Haftpflicht, Leitungswasserschäden)
  • Grundsteuer
  • Aufzugswartung und Hausbesorger- oder Reinigungskosten

Hier die genaue Aufschlüssellung nachlesen: Umlegbare Betriebskosten Österreich – vollständige Liste

Nicht umlegbar sind hingegen Verwaltungskosten, Reparaturen oder Instandhaltungsarbeiten am Gebäude – diese gehen grundsätzlich zu Lasten der Vermieterseite.


Fristen und formale Anforderungen der Betriebskostenabrechnung

Im MRG-Vollanwendungsbereich gilt eine klare Frist: Die Betriebskostenabrechnung muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres gelegt werden – also die Abrechnung für 2024 bis zum 30. Juni 2025. Versäumst du diese Frist, verlierst du den Anspruch auf Nachforderungen gegenüber den Mieter:innen.

Was muss die Abrechnung enthalten?

Eine rechtssichere Betriebskostenabrechnung enthält mindestens:

  1. Den Abrechnungszeitraum (in der Regel das Kalenderjahr)
  2. Eine Auflistung aller angefallenen Betriebskosten mit Belegen
  3. Den Verteilungsschlüssel (meist nach Nutzfläche)
  4. Den auf die jeweilige Wohnung entfallenden Anteil
  5. Die geleisteten Akontozahlungen
  6. Das Ergebnis: Nachzahlung oder Guthaben

Wichtig:

Die Belege müssen auf Anfrage für mindestens drei Jahre vorgelegt werden können. Mieter:innen haben das Recht, Einsicht in alle Originalbelege zu verlangen.


Prüfung der Betriebskostenabrechnung durch Mieter:innen

Die Prüfung der Betriebskostenabrechnung ist das gute Recht jeder Mietpartei. Als Vermieter:in solltest du darauf vorbereitet sein: Mieter:innen haben nach Erhalt der Abrechnung sechs Monate Zeit, beim Bezirksgericht Einwände zu erheben (§ 37 MRG).

Typische Einwände betreffen:

  • Falsch angewendete Verteilungsschlüssel
  • Nicht umlagefähige Kostenpositionen
  • Fehlende oder unvollständige Belege

Wer sauber dokumentiert und transparent abrechnet, hat hier kaum etwas zu befürchten.


Betriebskostenabrechnung bei Mieterwechsel

Besonders heikel wird es, wenn ein Mieterwechsel mitten im Abrechnungsjahr stattfindet. Die Betriebskostenabrechnung bei Mieterwechsel muss klar regeln, welcher Anteil auf den alten und welcher auf den neuen Mieter entfällt.

Grundsätzlich gilt:

  • Betriebskosten werden anteilig nach Bestandsdauer auf die jeweilige Mietpartei aufgeteilt
  • Das Abrechnungsjahr läuft trotzdem normal bis 31. Dezember durch – die Abrechnung erfolgt erst danach
  • Offene Akontozahlungen müssen beim Auszug berücksichtigt und entsprechend verrechnet werden

Hier weiterlesen: Betriebskostenabrechnung bei Mieterwechsel


Häufige Fehler bei der Betriebskostenabrechnung

Diese Fehler passieren privaten Vermieter:innen besonders oft:

FehlerFolge
Frist versäumt (nach 30. Juni)Nachforderungen verfallen
Nicht umlagefähige Kosten verrechnetAnfechtung durch Mieter:in möglich
Falsche Nutzfläche als VerteilungsschlüsselFehlerhafte Aufteilung, Streitrisiko
Fehlende oder nicht auffindbare BelegeVerlust im Streitfall
Akontobeträge seit Jahren nicht angepasstHohe Nachzahlungen, Unmut bei Mieter:innen

Tipps für eine rechtssichere und stressfreie Abrechnung

Eine gut organisierte Betriebskostenabrechnung beginnt nicht im Juni – sie beginnt im Jänner. Wer laufend Belege sammelt, Kosten kategorisiert und Akontozahlungen im Blick behält, hat am Jahresende deutlich weniger Aufwand.

  • Belege sofort digital erfassen und kategorisieren
  • Nutzflächen aller Einheiten korrekt dokumentieren
  • Akontobeiträge jährlich anpassen, um große Nachzahlungen zu vermeiden
  • Abrechnung frühzeitig erstellen – nicht erst im Juni
  • Digitale Tools nutzen, um Prozesse zu vereinfachen

Gut zu wissen:

Je strukturierter deine Unterlagen laufend gepflegt werden, desto schneller ist die Abrechnung am Jahresende erledigt – und desto weniger Angriffsfläche bietest du bei einer allfälligen Prüfung.

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FAQ

Häufig gestellte Fragen

Im MRG-Vollanwendungsbereich gilt die gesetzliche Frist: Die Betriebskostenabrechnung muss spätestens bis zum 30. Juni des Folgejahres an die Mieter:innen übermittelt werden. Wer diese Frist versäumt, verliert den Anspruch auf etwaige Nachforderungen.

Zulässige Betriebskosten sind in § 21 MRG geregelt und umfassen u. a. Wasser- und Abwassergebühren, Müllabfuhr, Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Liftbetrieb. Verwaltungskosten und Reparaturen zählen nicht dazu und dürfen nicht verrechnet werden.

Belege zur Betriebskostenabrechnung sollten mindestens drei Jahre lang aufbewahrt werden, da Mieter:innen innerhalb dieser Frist Einsicht verlangen können. Im Streitfall beim Bezirksgericht sind vollständige Unterlagen entscheidend.

Mieter:innen haben das Recht, die Betriebskostenabrechnung zu prüfen und Einsicht in die Originalbelege zu verlangen. Bei Einwänden können sie innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Abrechnung eine Überprüfung beim zuständigen Bezirksgericht beantragen (§ 37 MRG).

Bei einem Mieterwechsel im laufenden Jahr werden die Betriebskosten anteilig nach der jeweiligen Bestandsdauer aufgeteilt. Das Abrechnungsjahr läuft regulär bis 31. Dezember. Geleistete Akontozahlungen des ausgezogenen Mieters müssen berücksichtigt und entsprechend verrechnet werden.

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